Presseinformationen

28.07.2012 Kategorie: Presseinformationen NTH

Auslegungssache: Zwei Rechtswissenschaftler haben das NTH-Gesetz kommentiert

Die Niedersächsische Technische Hochschule ist eine schlanke Allianz: Sie kommt mit zwei anstatt der sonst üblichen drei Hochschulorgane aus und verzichtet auf einen eigenen Hochschulrat. Und auch das NTH-Gesetz (NTHG) trägt diesem Trend Rechnung. Es beinhaltet nach der Ergänzung im Jahr 2010 gerade einmal zwölf Paragraphen. Wesentlich umfangreicher ist das Ergebnis, wenn es darum geht, die einzelnen Gesetzesvorgaben juristisch eindeutig auszulegen. Dieser Aufgabe haben sich Thomas Gawron und Ralf Ramin gewidmet. Die Rechtswissenschaftler vom Lehrstuhl Staats- und Verwaltungsrecht sowie Verwaltungswissenschaften der TU Braunschweig haben monatelang akribisch Satz für Satz auf den Prüfstand gestellt und überlegt, wie die eher knapp und allgemein gehaltenen Formulierungen im NTHG konkretisiert und ausführlich dargelegt werden können. Herausgekommen ist ein 800 Seiten starkes Manuskript, das die Arbeit innerhalb der NTH-Gremien – dem Präsidium und dem Senat – erleichtern soll und im Herbst dieses Jahres erscheinen wird.

Bereits im Herbst 2009 hatten die Juristen erste kurze Kommentierungen zum NTH-Gesetz in zwei Fachzeitschriften veröffentlicht. Damals war ihr Institut noch an der TU Clausthal angesiedelt, 2010 zogen die in Berlin ansässigen Juristen dann gemeinsam mit ihrem Institutsleiter, Professor Edmund Brandt, nach Braunschweig um. Doch auf dem Weg zum Gesamtwerk lagen noch weitere Stolpersteine. „Ein großes Problem war, dass sich das NTH-Gesetz in einigen Punkten auf das Niedersächsische Hochschulgesetz bezieht“, sagt Thomas Gawron. Weil das NHG aber seinerseits – im Gegensatz zu den Hochschulgesetzen der meisten anderen Bundesländer – nicht kommentiert ist, mussten sich die beiden Juristen die betreffenden Passagen des NHG erst erarbeiten, bevor sie auf die entsprechenden Quellen verweisen konnten.

Unpräzise  Formulierungen wie die Forderung an das NTH-Präsidium „die Wissenschaft zu pflegen“, stellten die Juristen immer wieder vor Probleme. „Wie soll ein solcher Begriff der „Pflege“ interpretiert werden, was heißt das genau?“, fragten sich Ralf Ramin und sein Kollege. „Da muss man zunächst einmal ausklammern, was alles nicht damit gemeint ist, bis man durch das Ausschlussverfahren zu einer Definition kommt“, erklärt der Jurist. Im Falle der „Pflege“ einigten sich die Rechtswissenschaftler auf das Wort „Verschlechterungsverbot“. Doch damit nicht genug. „Zu allem Überfluss hat sich das Recht der NTH während unserer Bearbeitung selbst auch noch in Teilen geändert, weil immer wieder neue Regelungen – eine Gesetzesänderung und diverse Änderungen und Neuerungen der jeweiligen Hochschulsatzungen – erlassen worden sind, etwa zum Thema Gleichstellung“, sagt Gawron.

Um das umfangreiche juristische Werk dennoch möglichst lesefreundlich zu gestalten, haben die beiden Juristen darauf geachtet, einen ausführlichen Dokumentationsteil anzufügen. So werden Ordnungen, die im Kommentar zitiert werden, im fast 300 Seiten starken Anhang aufgeführt –  etwa die Grundordnungen der drei Mitgliedsuniversitäten und der gesamten NTH-Allianz. „Das erspart dem Nutzer unnötiges Recherchieren“, betont Gawron.

Erleichtert und stolz sind die beiden Rechtswissenschaftler, dass sie die Mammutaufgabe nun gelöst haben. Und je tiefer sie in die Besonderheiten des deutschlandweit einmaligen Konstrukts der NTH eingedrungen sind, desto mehr hat sie Sinn und Zweck der Kooperation der Universitätsallianz überzeugt.  Und so lautet das juristische Fazit folgerichtig: „Die Kompetenzen der drei Standorte zusammen zu führen, war auf jeden Fall der richtige Ansatz.“